Rentenbesteuerung
Steuerfrei den Ruhestand genießen – von wegen. Rentenzahlungen gehören gem. § 22 EStG zu den so genannten sonstigen Einkünften und unterliegen somit grundsätzlich der (Einkommen-) Steuerpflicht. Wie Sie sich richtig verhalten stellen wir nachfolgend dar.
Zunächst wollen wir vereinfacht die Grundzüge der Rentenbesteuerung darstellen. Mit dem Jahr 2005 gab es einige Änderungen bzgl. der Rentenbesteuerung. Der Gesetzgeber musste auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes reagieren und verabschiedete die sog. nachgelagerte Besteuerung. Die Rentenbesteuerung erfolgt nunmehr schrittweise in Abhängigkeit des Jahres des Renteneintrittes.
Ausgangspunkt ist das Jahr 2005. In diesem betrug der (auf Dauer festgeschriebene) Besteuerungsanteil 50 %. Der Besteuerungsanteil steigt in Abhängigkeit des Jahres des Renteneintrittes um jeweils 2 %. Somit beträgt der Besteuerungsanteil für Renten mit Rentenbeginn im Jahr 2006 bereits 52 %. Renten mit Beginn im Jahr 2016 werden bereits zu 72 % besteuert. Ab dem Jahr 2020 steigt der Besteuerungsanteil (lediglich) um jeweils 1 % je Jahr des Rentenbeginns, sodass Renten mit Beginn im Jahr 2040 letztlich zu 100 % besteuert werden.
Das Gegenteil vom steuerpflichtigen Teil der Rente, stellt der steuerfreie Teil des Rente dar. Der steuerfreie Anteil wird grds. einmalig ermittelt, im zweiten Rentenjahr, und ist in den Folgejahren gleichbleibend. Die Konsequenz aus der Rentenerhöhungen stellt sich als sog. “Rentenanpassungsbetrag” dar. In diesem sind also Rentenerhöhungen berücksichtigt, welche in voller Höhe steuerpflichtig sind.
Ein Teil ihrer Rente unterliegt zweifelsohne der Steuerpflicht. Fraglich ist, ob dies zu einer Steuerzahlung führt, denn dem steuerpflichtigen Anteil ihrer Renten steht der sog. “Grundfreibetrag” gegenüber. Darüberhinaus sind Werbungskosten (wie bspw. die Kosten für den Steuerberater) und Sonderausgaben (wie bspw. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) zu berücksichtigen.
Dem Finanzamt wird ihre Rentenhöhe automatisch mitgeteilt, sodass Sie unter Umständen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert werden. Hierbei unterstützen wir Sie, aber auch dabei, dem vorzubeugen und der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ohne Aufforderung nachzukommen.
Unverbindlicher Termin zur Beratung der Rentenbesteuerung
Die Besteuerung von Renteneinkünften stellt sich als sehr komplex dar. Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen prüfen wir für Sie. Hierzu sichten wir Ihre Unterlagen, auch gern bei Ihnen vor Ort, und fordern evt. benötigte Unterlagen von der Rentenversicherung für Sie an.
Selbstverständlich stellt sich Ihnen die Frage nach den Kosten. Diese besprechen wir mit Ihnen vollkommen transparent, sodass Sie keine bösen Überraschungen erwarten.
Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten und wir vereinbaren einen unverbindlichen Termin.
Steuerberater Toni Jautz
Kleine Ulrichstraße 24
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